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    1. Widerspruchsfrist

    Der Widerspruch gegen eine Unionsmarkenanmeldung muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung im Register des EUIPO eingelegt werden. Die Widerspruchsfrist ist nicht verlängerbar.

    Widersprüche gegen den EU-Teil einer internationalen Registrierung können zwischen dem ersten und dem vierten Monat nach dem Datum der Nachveröffentlichung im Register des EUIPO eingereicht werden.

    2. "Cooling-off" Frist

    Stellt das EUIPO fest, dass der Widerspruch zulässig ist, setzt es die Parteien des Widerspruchsverfahrens schriftlich hierüber in Kenntnis und informiert sie, dass der kontradiktorische Teil des Verfahrens zwei Monate nach Erhalt der Mitteilung beginnen wird. Diese zwei Monate dienen als sog. „cooling-off“ Frist, und sollen den Parteien Gelegenheit geben, den aufgetretenen Konflikt außeramtlich, etwa durch den Abschluss einer Abgrenzungsvereinbarung beizulegen.

    Auf gemeinsamen Antrag der Parteien kann die „cooling-off“ Frist um weitere 22 Monate verlängert werden. Wird die „cooling-off“ Frist verlängert, verschieben sich die weiteren Fristen, d.h. die Frist zur Begründung des Widerspruchs für den Widersprechenden sowie die Frist für den Widerspruchsgegner / Anmelder zur Einreichung einer Erwiderung.

    Scheitern die Verhandlungen über eine außeramtliche Einigung, kann jede Partei ohne Zustimmung der anderen Partei dem Amt mitteilen, dass die „cooling-off“ Frist beendet werden und das kontradiktorische Widerspruchsverfahren aufgenommen werden soll (sog. opting-out). Eine solche Mitteilung kann während der gesamten Dauer der „cooling-off“ Frist erfolgen, nicht jedoch innerhalb des letzten Monats vor Ablauf der verlängerten „cooling-off“ Frist.

    Nimmt der Anmelder seine Unionsmarkenanmeldung während der laufenden „cooling-off“ Frist zurück oder beschränkt er seine Anmeldung auf diejenigen Waren und/oder Dienstleistungen, die nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sind, wird dem Widersprechenden die Widerspruchsgebühr erstattet.

    Die Widerspruchsgebühr wird jedoch nicht erstattet, wenn der Widerspruch während der „cooling-off“ Frist zurückgenommen wird.

    Nach Ablauf der Cooling-off“ Frist (und sofern diese nicht verlängert wird), wird dem Widersprechenden eine Frist von zwei Monaten eingeräumt, innerhalb der er Gelegenheit hat, den Widerspruch zu begründen und gegebenenfalls Beweismittel zur Unterstützung der Widerspruchsbegründung beim Amt einzureichen.

    Erstattbare Vertretungskosten

    In der Widerspruchsentscheidung setzt das Amt die Kosten fest, die von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Dies umfasst einen Pauschalbetrag von € 300 für die Vertretungskosten und zwar unabhängig davon, ob diese tatsächlich entstanden sind oder nicht.

    Mindestanforderungen an die Einlegung eines Widerspruchs

    Die Gründe, auf denen der Widerspruch beruht, müssen angegeben werden. Mögliche Gründe sind zum Beispiel die Folgenden:

    • das angegriffene Zeichen ist mit der Widerspruchsmarke identisch oder zumindest ähnlich und beansprucht Schutz für entweder identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen;
    • ein Agent oder Vertreter des Inhabers der Widerspruchsmarke hat ohne dessen Zustimmung eine Marke mit Schutz in der Europäischen Union angemeldet.

    Aus dem Widerspruch muss sich klar ergeben, auf welche(s) ältere(n) Kennzeichenrecht(e) der Widerspruch gestützt wird. Beruht der Widerspruch auf mehrere Kennzeichenrechte, müssen konkrete Angaben für jedes einzelne Recht geltend gemacht werden, (Art. 2 Abs. 2 lit b Ziff. i-v DVUM). Ebenso muss sich aus dem Widerspruch eindeutig ergeben, gegen welche Unionsmarkenanmeldung vorgegangen wird, insbesondere durch Angabe der Anmeldenummer.

    Die Widerspruchsmarke ist eine in der Europäischen Union bekannte Marke

    Der Widerspruch kann auch auf eine ältere eingetragene Marke gestützt werden, die im Gebiet der Europäischen Union Bekanntheit genießt. Voraussetzung hierfür ist, dass

    • zwischen der bekannten Marke und der angegriffenen Marke Identität oder zumindest Ähnlichkeit besteht;
    • die sich gegenüberstehenden Waren und / oder Dienstleistungen können, müssen aber weder identisch noch ähnlich sein;
    • die Benutzung der angegriffenen Marke muss in der Lage sein, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen;
    • es darf kein rechtfertigender Grund für eine solche Benutzung vorliegen.

    Zur Einlegung eines Widerspruchs Berechtigte

    Der Widersprechende muss zur Einlegung des Widerspruchs berechtigt sein: Ein Widerspruch kann eingelegt werden durch

    a) den Anmelder oder Inhaber einer älteren Marke oder eines sonstigen Rechts mit Schutz in der Europäischen Union.

    Sofern der Widerspruch auf eine ältere Unionsmarke gestützt wird, muss der Widersprechende als Inhaber / Anmelder dieser Marke im Register des EUIPO eingetragen sein oder er muss die Eintragung als Inhaber beantragt haben.

    Wird der Widerspruch auf eine nationale Marke oder ein anderes nationales Kennzeichen gestützt, wie etwa auf einen Firmenamen, muss das Recht des Staates dem Widersprechenden gestatten, gegen die Eintragung und Benutzung der angegriffenen Unionsmarkenanmeldung vorzugehen.

    b) den Lizenznehmer des Inhabers einer älteren Marke, vorausgesetzt, dass er von dem Lizenzgeber zur Einlegung eines Widerspruchs ausdrücklich ermächtigt wurde. Im Falle der Lizenzeinräumung hinsichtlich eines nationalen Kennzeichenrechts sind ggf. die Bestimmungen des jeweiligen nationalen Rechts zu beachten.

    c) Personen, die nach dem anwendbaren nationalen Recht befugt sind, die Rechte älterer nicht eingetragener Marken gegenüber dem Anmelder einer Unionsmarke geltend zu machen.

    Fristgerechte Entrichtung der Widerspruchsgebühr

    Ein Widerspruch gilt nur dann als eingelegt, sofern die Widerspruchsgebühr innerhalb der laufenden Widerspruchsfrist entrichtet wurde. Wir bitten Sie daher uns Ihre Weisungen zur Einlegung eines Widerspruchs rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist zukommen zu lassen.

    Nachweis der Benutzung der Widerspruchsmarke

    Wird der Widerspruch auf eine ältere Unionsmarke gestützt, die seit mehr als fünf Jahren eingetragen ist, kann der Anmelder den Widersprechenden auffordern nachzuweisen, dass die Widerspruchsmarke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätsdatum der angegriffenen Unionsmarkenanmeldung ernsthaft benutzt worden ist.

    Nachweise über eine Benutzung außerhalb des vorgenannten maßgeblichen Benutzungszeitraums werden nicht berücksichtigt, es sei denn es können hieraus indirekt Rückschlüsse auf die Benutzung innerhalb des relevanten Benutzungszeitraums gezogen werden.

    Ist der Widersprechende nicht in der Lage die Benutzung seiner Widerspruchsmarke ausreichend nachzuweisen, wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

    Im Falle einer nur teilweisen Benutzung werden nur diejenigen Waren oder Dienstleistungen der Widerspruchsmarke berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen wurde. Was dies genau für den verbleibenden Schutzbereich der Widerspruchsmarke bedeutet, hängt auch von den jeweiligen Begriffen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ab. Bei breiten Oberbegriffen wird der Schutz der Widerspruchsmarke nicht notwendig auf die ganz konkrete Ware oder Dienstleistung reduziert, sondern möglicherweise auf eine hiermit in Zusammenhang stehende Untergruppe.

    Teilung der Anmeldung

    Grundsätzlich kann eine Unionsmarkenanmeldung in eine oder mehrere Anmeldungen geteilt werden, vorausgesetzt, dass es keine Überschneidungen zwischen den jeweiligen Waren und Dienstleistungen gibt und dass die Teilung nicht für diejenigen Waren und / oder Dienstleistungen erfolgt, die mit dem Widerspruch angegriffen wurden. Grund hierfür ist, dass ein „Auseinanderreißen“ des Widerspruchs vermieden werden soll und eine einheitliche Entscheidung des EUIPO gewährleistet bleibt.

    Zurücknahme oder Einschränkung der Unionsmarkenanmeldung

    Der Anmelder kann die Unionsmarkenanmeldung ganz oder auch nur für einen Teil der ursprünglich beantragten Waren oder Dienstleistungen während der gesamten Dauer des Anmelde- und Widerspruchsverfahrens zurücknehmen. Geschieht dies jedoch nach Ablauf der „cooling-off“ Frist, hat der Anmelder die vom Amt festzusetzenden Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen, es sei denn die Parteien teilen dem Amt mit, dass sie vertraglich eine andere Kostenregelung vereinbart haben.

    Umwandlung der Unionsmarkenanmeldung nach rechtskräftiger Entscheidung im Widerspruchsverfahren

    Wird der Widerspruch auf eine Marke erfolgreich gestützt, die entweder in nur einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Schutz genießt, wird die angegriffene Unionsmarkenanmeldung aufgrund des im Unionsmarkenrecht geltenden Einheitlichkeitsprinzips insgesamt zurückgewiesen, obwohl der Eintragung der Marke in den übrigen Mitgliedsstaaten an sich nichts entgegenstünde. Als quasi Korrelat besteht die Möglichkeit, die zurückgewiesene Unionsmarkenanmeldung in nationale Markenanmeldungen unter Inanspruchnahme des Anmeldetages der Unionsmarkenanmeldung für diejenigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union umzuwandeln, in denen die Widerspruchsmarke keinen Schutz genießt.

    Kommentar

    Jedes Unternehmen und auch jede Einzelperson, die ein aktuelles oder auch künftiges Interesse an der Benutzung einer Marke hat, sollte die Anmeldung einer Unionsmarke oder auch die Hinterlegung einer internationalen Registrierung mit der die EU benannt wird, ernsthaft in Betracht ziehen. Wichtig ist hierbei auch eine Überwachung auf möglicherweise kollidierende jüngere Marken einrichten zu lassen, damit Ihre Marke rechtzeitig etwa durch Einlegung eines Widerspruchs verteidigt werden kann. Wir beraten Sie gerne.

    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieser kurze Überblick zum Widerspruchsverfahren verkürzt und vereinfacht dargestellt wurde und nicht als Rechtsberatung verstanden werden kann.

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